Behandlungspflege

Behandlungspflege

Medizinische Versorgung nach ärztlicher Anordnung
Behandlungspflege (SGB V)

In Zusammenarbeit mit Ihrem Arzt stellen wir die medizinische Versorgung sicher. Ihr behandelnder Arzt stellt bei einer medizinischen Notwendigkeit eine sogenannte „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ aus, nach deren Anweisung der ambulante Pflegedienst diese Versorgung übernimmt. Die Kosten werden von der Krankenkasse und nicht von der Pflegekasse getragen und gehen somit nicht zu Lasten des durch den Pflegegrad zur Verfügung stehenden Budgets. Aber auch wenn Sie keinen Pflegegrad haben, kann Ihr behandelnder Arzt diese Behandlungspflege nach Notwendigkeit verordnen. Voraussetzung dafür ist immer, dass es keine im Haushalt des Versicherten lebende Person gibt, die diese Tätigkeit übernehmen kann.


Einige Beispiele der behandlungspflegerischen Versorgung:

  • Richten von Medikamenten und/oder Hilfe bei der Einnahme
  • Hilfe bei Injektionen (z. B. Insulin)
  • Kompressionsstrümpfe An- und Ausziehen (ab Kompressionsklasse II)
  • An- und Ablegen von Kompressionsverbänden
  • Behandlung von Druckgeschwüren (Dekubiti)
  • Anlegen und Wechseln von Wundverbänden
  • Katheterisierung der Harnblase zur Ableitung des Urins